Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland
(1) Die Steuererleichterungen, die im Saarland auf Grund der
für neugeschaffene und vor dem Eingliederungstag bezugsfertige Wohngebäude oder Gebäudeteile gewährt worden sind oder noch gewährt werden, bleiben bis zum Ablauf des Steuererleichterungszeitraums bestehen.
(2) Die Vorschriften der §§ 10 bis 15 der in Absatz 1 genannten Verordnungen sind weiterhin anzuwenden.