Erhebungszeitraum für die Grundsteuer ist im Saarland das Kalenderjahr.²In allen Fällen, in denen es auf den Beginn oder das Ende eines Rechnungsjahres ankommt, tritt an die Stelle des Rechnungsjahres das Kalenderjahr, in das der Beginn des Rechnungsjahres fällt.
StRSaarEG
Erster Teil: Allgemeine Grundsätze Allgemeines Abgabenrecht
Vierter Abschnitt: Gesetz über Steuererleichterungen bei der Umwandlung von Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften (Umwandlungs-Steuergesetz)