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Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland

  • Vierter Teil: Besitz- und Verkehrsteuern
    • Zwölfter Abschnitt: Grundsteuer

§ 99 Erhebungszeitraum

Erhebungszeitraum für die Grundsteuer ist im Saarland das Kalenderjahr. ²In allen Fällen, in denen es auf den Beginn oder das Ende eines Rechnungsjahres ankommt, tritt an die Stelle des Rechnungsjahres das Kalenderjahr, in das der Beginn des Rechnungsjahres fällt.