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Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland

  • Vierter Teil: Besitz- und Verkehrsteuern
    • Zweiter Abschnitt: Körperschaftsteuer

§ 76 Körperschaftsteuertarif für personenbezogene Kapitalgesellschaften mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr

(1) (1) Bei Kapitalgesellschaften im Sinn des § 19 Abs. 1 Ziff. 2 des Körperschaftsteuergesetzes, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, bemißt sich, abweichend von §§ 71 und 75, die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 1959/60 nach einem nach Absatz 2 zu ermittelnden Vomhundertsatz des zu versteuernden Einkommensbetrags.

(2) (2) Zur Ermittlung des nach Absatz 1 anzuwendenden Vomhundertsatzes ist der zu versteuernde Einkommensbetrag nach dem Verhältnis der gesamten im Wirtschaftsjahr (in den Wirtschaftsjahren) erzielten Umsätze zu den gesamten im Veranlagungszeitraum erzielten Umsätzen umzurechnen. ²Der für den umgerechneten Einkommensbetrag aus § 75 sich ergebende durchschnittliche Steuersatz ist auf den zu versteuernden Einkommensbetrag anzuwenden.

(3) (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum das mit dem Kalenderjahr übereinstimmende Wirtschaftsjahr auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum nach § 5 Abs. 2 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes umgestellt hat.