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Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland

  • Vierter Teil: Besitz- und Verkehrsteuern
    • Zweiter Abschnitt: Körperschaftsteuer

§ 70 Persönliche Befreiungen

Von der Körperschaftsteuer sind befreit
1.
die Monopolverwaltungen des Saarlandes,
2.
die Saarländische Rediskontbank, soweit sie Aufgaben staatswirtschaftlicher Art erfüllt,
3.
die Saarland-Sport-Toto-GmbH, soweit sich ihr Geschäftsbereich auf Sportwetten und Lotto erstreckt.