Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland
Erster Teil: Allgemeine Grundsätze Allgemeines Abgabenrecht
(1) Mit dem Ablauf der Übergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587) tritt im Saarland das im übrigen Bundesgebiet geltende Steuerrecht, Zollrecht und das Recht der Finanzmonopole (einschließlich des Verfahrensrechts, des Organisationsrechts, des Rechts der Finanzgerichtsbarkeit und des Steuerstrafrechts), über das der Bund die ausschließliche oder konkurrierende Gesetzgebung hat, in Kraft, soweit nicht etwas anderes bestimmt wird.
(2) Das im Saarland geltende Steuerrecht, Zollrecht und Recht der Finanzmonopole tritt, soweit es nicht nach Absatz 1 außer Kraft tritt, mit dem Ablauf der Übergangszeit außer Kraft, wenn es Gegenstände betrifft, für die
(3) Auf Abgabenansprüche, die vor dem Ablauf der Übergangszeit entstanden sind, ist das bis dahin im Saarland geltende Recht anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt wird; dabei sind die Beträge nach dem amtlichen Umrechnungskurs am Tage nach Ablauf der Übergangszeit (Eingliederungstag) auf Deutsche Mark umzustellen.
(1) (1) Bis zum Inkrafttreten einer bundeseinheitlichen Regelung der Finanzgerichtsbarkeit bleibt die saarländische Finanzgerichtsordnung vom 15. Mai 1951 (Amtsblatt des Saarlandes S. 660) in Kraft, soweit sie nicht mit dem Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete der Finanzgerichtsbarkeit vom 22. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1746) in Widerspruch steht.
(2) (2) Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes entscheidet noch über diejenigen Rechtsmittel in Steuersachen, die im Zeitpunkt des Ablaufs der Übergangszeit bei ihm anhängig sind.
Zweiter Teil: (weggefallen)
Dritter Teil: (weggefallen)
Vierter Teil: Besitz- und Verkehrsteuern
Erster Abschnitt: Einkommensteuer
Erster Unterabschnitt: Änderung des Einkommensteuergesetzes
Zweiter Unterabschnitt: Übergangsvorschriften
(1) Auf natürliche Personen, die bei Ablauf der Übergangszeit
ist das im übrigen Bundesgebiet geltende Einkommensteuerrecht nach Maßgabe der §§ 44 bis 64 anzuwenden.
(2) (2) Natürliche Personen im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1, die bis zum 31. Dezember 1960 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im übrigen Bundesgebiet oder in Berlin (West) nehmen, werden für den Veranlagungszeitraum 1959/60 (§ 44 Abs. 1 Satz 1) noch im Saarland nach Absatz 1 zur Einkommensteuer veranlagt.
(3) (3) Natürliche Personen, die bei Ablauf der Übergangszeit ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im übrigen Bundesgebiet oder in Berlin (West) haben und bis zum 31. Dezember 1960 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Saarland nehmen, werden für die Veranlagungszeiträume 1959 und 1960 noch im übrigen Bundesgebiet oder in Berlin (West) nach den für diese Gebiete geltenden Vorschriften zur Einkommensteuer veranlagt.
(1) (1) Erster Veranlagungszeitraum ist die Zeit vom Eingliederungstag bis zum 31. Dezember 1960 (Veranlagungszeitraum 1959/60). ²Die Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 1959/60 bemißt sich nach dem Einkommen, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat.
(2) (2) Mit dem Eingliederungstag beginnt ein neues Wirtschaftsjahr.
(1) (1) Die in den nachstehenden Vorschriften bezeichneten Jahresbeträge sind auf den Zeitraum vom Eingliederungstag bis zum 31. Dezember 1960 umzurechnen, wobei der Monat, in den der Eingliederungstag fällt, als voller Monat anzusetzen ist:
(2) (2) Bei der Umrechnung sich ergebende Pfennigbeträge bleiben unberücksichtigt.
(1) (1) Bei Gewerbetreibenden, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, bemißt sich, abweichend von §§ 44 und 57, die Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 1959/60 nach einem Vomhundertsatz des zu versteuernden Einkommensbetrags.
(2) (2) Zur Ermittlung des in den Fällen des Absatzes 1 anzuwendenden Vomhundertsatzes ist der nach § 44 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 6 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigende Gewinn nach dem Verhältnis der gesamten im Wirtschaftsjahr (in den Wirtschaftsjahren) erzielten Umsätze zu den gesamten im Veranlagungszeitraum erzielten Umsätzen umzurechnen. ²Für den zu versteuernden Einkommensbetrag, der sich unter Berücksichtigung des umgerechneten Gewinns für den Veranlagungszeitraum 1959/60 ergibt, ist die Einkommensteuer aus der Einkommensteuertabelle (§ 57) zu entnehmen. ³Der durchschnittliche Steuersatz, der diesem Steuerbetrag entspricht, ist maßgeblicher Vomhundertsatz im Sinn des Absatzes 1. Bei der Umrechnung sind Veräußerungsgewinne im Sinn des § 16 des Einkommensteuergesetzes und die mit diesen Veräußerungsgewinnen im Zusammenhang stehenden Umsätze außer Betracht zu lassen, soweit die Veräußerungsgewinne steuerfrei oder mit dem ermäßigten Steuersatz des § 34 des Einkommensteuergesetzes zu versteuern sind.
(3) (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn im Veranlagungszeitraum 1959/60 ein Verlust aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen ist oder wenn der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum das mit dem Kalenderjahr übereinstimmende Wirtschaftsjahr auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum nach § 2 Abs. 5 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes umgestellt hat.
(1) Die Vorschriften des § 7 des Einkommensteuergesetzes sind erstmals auf Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach dem Ablauf der Übergangszeit angeschafft oder hergestellt werden.
(2) Auf Wirtschaftsgüter, die zu einem Betriebsvermögen gehören und bis zum Ablauf der Übergangszeit angeschafft oder hergestellt worden sind, sind die Vorschriften des § 7 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 13. November 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1793) - Einkommensteuergesetz 1957 - anzuwenden. ²Dabei gilt das Folgende:
(3) Bei Wirtschaftsgütern, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und die nach dem 19. November 1947 und bis zum Ablauf der Übergangszeit angeschafft oder hergestellt worden sind, sind die Absetzungen für Abnutzung nach den in Deutsche Mark umgerechneten Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der gesamten Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts zu bemessen.
(4) (weggefallen)
(5) Für die Umrechnung von Frankenwerten in Deutsche Mark gilt § 1 Abs. 3 entsprechend.
(1) Die Vorschriften des § 7b des Einkommensteuergesetzes sind erstmals auf im Saarland belegene Gebäude und Gebäudeteile anzuwenden, die nach dem Ablauf der Übergangszeit errichtet werden. ²Bei Gebäuden und Gebäudeteilen im Sinn des Satzes 1, mit deren Herstellung vor dem Eingliederungstag begonnen worden ist, ist für die Anwendung des § 7b des Einkommensteuergesetzes Voraussetzung, daß der Steuerpflichtige Steuererleichterungen nach den §§ 1 bis 9 der Dritten Verordnung über Steuer- und Gebührenerleichterungen für den Wohnungsbau vom 6. März 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 607) nicht in Anspruch genommen hat. ³Hat der Steuerpflichtige die bezeichneten Steuererleichterungen in Anspruch genommen, so steht dies der Anwendung des § 7b des Einkommensteuergesetzes nicht entgegen, wenn auf seinen Antrag die in Anspruch genommenen Steuererleichterungen dadurch rückgängig gemacht werden, daß der in Deutsche Mark umgerechnete Betrag der gewährten Steuererleichterungen der Einkommensteuer hinzugerechnet wird, die sich für den Veranlagungszeitraum ergibt, für den § 7b des Einkommensteuergesetzes erstmals in Anspruch genommen wird. ⁴Für die Umrechnung der gewährten Steuererleichterungen in Deutsche Mark gilt § 1 Abs. 3 entsprechend.
(2) Bei im Saarland belegenen Gebäuden und Gebäudeteilen, bei denen die Voraussetzungen des § 7b des Einkommensteuergesetzes vorliegen und die nach dem 31. Dezember 1955 und bis zum Ablauf der Übergangszeit errichtet worden sind, können bis zum Ablauf von zehn Jahren seit Beginn des Jahres der Herstellung abweichend von § 7 des Einkommensteuergesetzes auf Antrag bis zu je 3 vom Hundert der nach § 1 Abs. 3 in Deutsche Mark umgerechneten Herstellungskosten abgesetzt werden. ²Nach Ablauf dieser zehn Jahre bemessen sich die Absetzungen für Abnutzung nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des Gebäudes.
(1) Beiträge und Versicherungsprämien im Sinn des § 14 Abs. 1 Ziff. 2 des saarländischen Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 257) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vom 27. März 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 715) - Einkommensteuergesetz (Saar) -, die auf Grund von bis zum Ablauf der Übergangszeit abgeschlossenen Verträgen geleistet werden, können unter der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz des Einkommensteuergesetzes im Rahmen der Höchstbeträge nach § 10 Abs. 3 Ziff. 3 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Ziff. 1 Buchstabe c dieses Gesetzes weiterhin als Sonderausgaben abgezogen werden; bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag, die bis zum Ablauf der Übergangszeit abgeschlossen worden sind, ist § 10 Abs. 2 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.
(2) Beiträge an Bausparkassen im Sinn des § 14 Abs. 1 Ziff. 3 des Einkommensteuergesetzes (Saar), § 20 der saarländischen Verordnung zur Durchführung des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 971) - Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (Saar) -, die auf Grund von bis zum Ablauf der Übergangszeit abgeschlossenen Verträgen geleistet werden, können nach Maßgabe dieser Vorschriften unter der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz des Einkommensteuergesetzes im Rahmen der Höchstbeträge nach § 10 Abs. 3 Ziff. 3 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Ziff. 1 Buchstabe c dieses Gesetzes weiterhin als Sonderausgaben abgezogen werden; bei Beiträgen, die auf Grund von bis zum Ablauf der Übergangszeit abgeschlossenen Verträgen geleistet worden sind, ist § 10 Abs. 2 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.
(3) Beiträge auf Grund von bis zum Ablauf der Übergangszeit abgeschlossenen Sparverträgen mit festgelegten Sparraten im Sinn des § 14 Abs. 1 Ziff. 3 des Einkommensteuergesetzes (Saar), § 24 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (Saar) können nach Maßgabe dieser Vorschriften unter der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 letzter und vorletzter Satz des Einkommensteuergesetzes im Rahmen der Höchstbeträge nach § 10 Abs. 3 Ziff. 3 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Ziff. 1 Buchstabe c dieses Gesetzes weiterhin als Sonderausgaben abgezogen werden; Voraussetzung ist, daß mindestens die erste Einzahlung bis zum Ablauf der Übergangszeit geleistet worden ist.
(4) Bei Beiträgen, die auf Grund von bis zum Ablauf der Übergangszeit abgeschlossenen Sparverträgen im Sinn des § 14 Abs. 1 Ziff. 5 des Einkommensteuergesetzes (Saar), §§ 23 und 24 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (Saar) geleistet worden sind, sind für die Rückgängigmachung der Steuervergünstigung und für die Anzeigepflichten der Kreditinstitute die §§ 25 und 26 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (Saar) weiterhin anzuwenden. ²Soweit sich die Nachsteuerschuld auf Veranlagungszeiträume bezieht, die bis zum Ablauf der Übergangszeit enden, ist sie auf Deutsche Mark umzurechnen; § 1 Abs. 3 findet entsprechend Anwendung.
(1) Die Vorschriften des § 10d des Einkommensteuergesetzes sind vorbehaltlich des § 51 Abs. 5 des D-Markbilanzgesetzes für das Saarland mit der Maßgabe anzuwenden, daß nur Verluste aus Veranlagungszeiträumen berücksichtigt werden, die nach dem Ablauf der Übergangszeit beginnen.
(2) Steuerpflichtige, auf die die Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes für das Saarland keine Anwendung finden, können die noch nicht ausgeglichenen und noch nicht abgezogenen Verluste aus Veranlagungszeiträumen, die vor dem Eingliederungstag geendet haben, innerhalb des durch § 10d des Einkommensteuergesetzes gegebenen zeitlichen Rahmens insoweit als Sonderausgaben abziehen, als sie durch die Inanspruchnahme des Teils I des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen im Saarland (StMG) vom 12. Juni 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 905) entstanden sind. ²Für die Umrechnung der Verluste in Deutsche Mark gilt § 1 Abs. 3 entsprechend. ³Im Fall des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes ist Voraussetzung für die Anwendung der Sätze 1 und 2, daß der Steuerpflichtige für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung von Wirtschaftsgütern, die bis zum Ablauf der Übergangszeit angeschafft oder hergestellt worden sind, nur die bei Anwendung des § 51 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 in Betracht kommenden Werte zugrunde legt.
(1) Bei der Ermittlung des Nutzungswerts der Wohnung nach § 21 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ist, falls der Eingliederungstag nicht auf den Ersten des Monats fällt, der Zeitraum vom Eingliederungstag bis zum Ende des Monats, in den der Eingliederungstag fällt, nicht zu berücksichtigen. ²Der Abzug von Werbungskosten, die in diesem Zeitraum aufgewendet worden sind, bleibt unberührt.
(2) (weggefallen)
(1) (1) Die nach § 42 des Einkommensteuergesetzes (Saar), § 57 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (Saar) in Franken festgesetzten Vorauszahlungen sind, umgerechnet in Deutsche Mark nach § 1 Abs. 3, an den in § 35 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Fälligkeitstagen weiter zu entrichten. ²Die erste hiernach in Deutsche Mark zu leistende Vorauszahlung wird jedoch frühestens zwei Wochen nach dem Eingliederungstag fällig.
(2) (2) Auf die Einkommensteuerschuld für den Veranlagungszeitraum 1959/60 (§ 44) werden nur die entrichteten Vorauszahlungen angerechnet, die in diesem Veranlagungszeitraum fällig geworden sind.
(1) (1) Erster Erhebungszeitraum für die Lohnsteuer ist die Zeit vom Eingliederungstag bis zum 31. Dezember 1960 (Erhebungszeitraum 1959/60). ²Die Lohnsteuer für den Erhebungszeitraum 1959/60 bemißt sich nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer in diesem Erhebungszeitraum bezogen hat zuzüglich des Arbeitslohns, der als in diesem Erhebungszeitraum bezogen gilt (Absatz 4). ³Die Lohnsteuertabelle für diesen Erhebungszeitraum ist auf der Grundlage der in § 57 bezeichneten Einkommensteuertabelle unter Bildung von Steuerklassen vom Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates aufzustellen.
(2) (2) Die Gemeindebehörden haben für den Erhebungszeitraum 1959/60 Lohnsteuerkarten auszuschreiben. ²§ 38 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Kalenderjahres der Erhebungszeitraum 1959/60 tritt. ³Für die Anwendung des § 39 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes sowie des § 7 Abs. 10 und des § 18a Abs. 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung im Erhebungszeitraum 1959/60 tritt an die Stelle des Beginns des Kalenderjahrs der Eingliederungstag.
(3) (3) In den Fällen des § 40 des Einkommensteuergesetzes ist im Erhebungszeitraum 1959/60 von den nach Maßgabe des § 45 dieses Gesetzes umgerechneten Jahresbeträgen auszugehen. ²Auf der Lohnsteuerkarte ist als steuerfreier Jahresbetrag (§ 27 Abs. 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung) die Summe der im Erhebungszeitraum 1959/60 insgesamt zu berücksichtigenden Beträge zu vermerken.
(4) (4) Fällt der Eingliederungstag nicht auf den Tag, an dem der für den Arbeitnehmer übliche Lohnzahlungszeitraum beginnt, so gilt als erster Lohnzahlungszeitraum die Zeit vom Eingliederungstag bis zum Ende des üblichen Lohnzahlungszeitraums; Arbeitslohn, der auf diese Zeit entfällt, gilt als in dieser Zeit bezogen. ²Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer von diesem Arbeitslohn in entsprechender Anwendung der Vorschriften des § 32 Abs. 3 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung zu berechnen; einbehaltene Steuerabzugsbeträge in Franken, die auf diesen Arbeitslohn entfallen, werden auf die nach diesem Gesetz einzubehaltenden Steuerabzugsbeträge angerechnet. ³Für die Umrechnung der Frankenbeträge gilt § 1 Abs. 3 entsprechend.
(5) (5) Für den Erhebungszeitraum 1959/60 wird ein Lohnsteuer-Jahresausgleich nach Maßgabe der Vorschriften des § 42 des Einkommensteuergesetzes durchgeführt, wenn die im Laufe dieses Erhebungszeitraums einbehaltene Lohnsteuer die Lohnsteuer, die auf den in diesem Erhebungszeitraum bezogenen Arbeitslohn nach der in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Lohnsteuertabelle entfällt, übersteigt.
(1) Die Vorschriften der §§ 76 bis 78 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sind erstmals auf die Wirtschaftsgüter und auf die Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem Ablauf der Übergangszeit angeschafft oder hergestellt werden.
(2) Auf die Wirtschaftsgüter und auf die Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern, die bis zum Ablauf der Übergangszeit angeschafft oder hergestellt worden sind, sind die §§ 17a bis 17c der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (Saar) mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß die Abschreibungen nach den in Deutsche Mark umgerechneten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bemessen sind; für die Umrechnung gilt § 1 Abs. 3 entsprechend.
(1) Die Vorschriften der §§ 79 und 82 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sind erstmals auf die Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach dem Ablauf der Übergangszeit angeschafft oder hergestellt werden.
(2) Auf Wirtschaftsgüter, die bis zum Ablauf der Übergangszeit angeschafft oder hergestellt worden sind, ist § 17d der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (Saar) mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß die Abschreibungen nach den in Deutsche Mark umgerechneten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bemessen sind; für die Umrechnung gilt § 1 Abs. 3 entsprechend.
(1) (1) Bei unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen, die vom Ablauf der Übergangszeit bis zum 30. Juni 1960 ununterbrochen im Saarland ihren ausschließlichen Wohnsitz gehabt haben, ermäßigt sich die veranlagte Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 1959/60 um 15 vom Hundert. ²Die veranlagte Einkommensteuer ermäßigt sich für den Veranlagungszeitraum 1961 um 10 vom Hundert, wenn der Steuerpflichtige vom Ablauf der Übergangszeit bis zum 30. Juni 1961 ununterbrochen im Saarland seinen ausschließlichen Wohnsitz gehabt hat. ³Stirbt der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum vor dem 30. Juni, so tritt an die Stelle dieses Zeitpunkts der Todestag.
(2) (2) Wählen Ehegatten die Zusammenveranlagung nach §§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes, so wird ihnen die Steuerermäßigung auch dann gewährt, wenn nur bei einem der Ehegatten die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
(3) (3) Bei Arbeitnehmern, die bei Ablauf der Übergangszeit ihren ausschließlichen Wohnsitz im Saarland haben, ermäßigt sich, vorbehaltlich einer anderen Behandlung beim Lohnsteuer-Jahresausgleich oder bei der Veranlagung zur Einkommensteuer, die Lohnsteuer
(4) (4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, zur Berechnung der nach den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 zu ermäßigenden Einkommensteuer und Lohnsteuer aus den Einkommensteuertabellen und den Lohnsteuertabellen abgeleitete Tabellen aufzustellen und bekanntzumachen; bei der Aufstellung der Einkommensteuertabellen und der Jahreslohnsteuertabellen sich ergebende Pfennigbeträge bleiben unberücksichtigt.
(1) (1) Sind in dem Einkommen neben den Einkünften aus dem Saarland noch andere Einkünfte enthalten, so ist die Einkommensteuer für die Berechnung der Ermäßigung bei Steuerpflichtigen im Sinn des § 66 im Verhältnis der für die Ermäßigung zu berücksichtigenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dem Saarland zum Gesamtbetrag der Einkünfte aufzuteilen. ²Dabei sind die Summe der Einkünfte aus dem Saarland oder die zu berücksichtigenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dem Saarland und der Gesamtbetrag der Einkünfte auf volle hundert Deutsche Mark nach unten abzurunden.
(2) (2) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß Einkünfte, bei denen die Einkommensteuer durch den Steuerabzug als abgegolten gilt, im Fall des Absatzes 1 unberücksichtigt bleiben, Freibeträge, Verlustabzüge, nicht entnommene Gewinne, abzuziehende ausländische Einkommensteuer von den Einkünften abgezogen werden, mit denen sie wirtschaftlich zusammenhängen oder auf die sie sich beziehen, nachzuversteuernde Mehrentnahmen diesen hinzugerechnet werden. ²Desgleichen kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden, daß in den Fällen der §§ 34 und 34b des Einkommensteuergesetzes die außerordentlichen Einkünfte und die darauf entfallende Einkommensteuer von der Aufteilung nach Absatz 1 ausgenommen oder für die Berechnung der Ermäßigung nach den Grundsätzen des Absatzes 1 gesondert berücksichtigt werden. ³Ferner können durch Rechtsverordnung Bestimmungen darüber getroffen werden, wie in den Fällen der §§ 66 und 67 die Abgrenzung und Ermittlung der im Saarland erzielten Gewinne vorzunehmen sind.
Zweiter Abschnitt: Körperschaftsteuer
(1) Auf Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die bei Ablauf der Übergangszeit
ist das im übrigen Bundesgebiet geltende Körperschaftsteuerrecht nach Maßgabe der §§ 70 bis 78 anzuwenden.
(2) (2) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1, die bis zum 31. Dezember 1960 ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in das übrige Bundesgebiet oder nach Berlin (West) verlegen, werden für den Veranlagungszeitraum 1959/60 (§ 71 Abs. 1 Satz 1) noch im Saarland nach Absatz 1 zur Körperschaftsteuer veranlagt.
(3) (3) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die bei Ablauf der Übergangszeit ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im übrigen Bundesgebiet oder in Berlin (West) haben und bis zum 31. Dezember 1960 ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in das Saarland verlegen, werden für die Veranlagungszeiträume 1959 und 1960 noch im übrigen Bundesgebiet oder in Berlin (West) nach den für diese Gebiete geltenden Vorschriften zur Körperschaftsteuer veranlagt.
(1) (1) Erster Veranlagungszeitraum ist die Zeit vom Eingliederungstag bis zum 31. Dezember 1960 (Veranlagungszeitraum 1959/60). ²Die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 1959/60 bemißt sich nach dem Einkommen, das die Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat.
(2) (2) Mit dem Eingliederungstag beginnt ein neues Wirtschaftsjahr.
(3) (3) Die im Veranlagungszeitraum 1959/60 endenden Wirtschaftsjahre können für die Ermittlung des in diesem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigenden Gewinns zusammengefaßt werden. ²Dabei können Steuervergünstigungen in der gleichen Höhe wie bei getrennter Gewinnermittlung für die einzelnen Wirtschaftsjahre in Anspruch genommen werden. ³Das gilt auch, wenn die Geschäftsjahre nach § 7 des D-Markbilanzgesetzes für das Saarland verbunden werden.
(1) (1) Bei Kapitalgesellschaften im Sinn des § 19 Abs. 1 Ziff. 2 des Körperschaftsteuergesetzes, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, bemißt sich, abweichend von §§ 71 und 75, die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 1959/60 nach einem nach Absatz 2 zu ermittelnden Vomhundertsatz des zu versteuernden Einkommensbetrags.
(2) (2) Zur Ermittlung des nach Absatz 1 anzuwendenden Vomhundertsatzes ist der zu versteuernde Einkommensbetrag nach dem Verhältnis der gesamten im Wirtschaftsjahr (in den Wirtschaftsjahren) erzielten Umsätze zu den gesamten im Veranlagungszeitraum erzielten Umsätzen umzurechnen. ²Der für den umgerechneten Einkommensbetrag aus § 75 sich ergebende durchschnittliche Steuersatz ist auf den zu versteuernden Einkommensbetrag anzuwenden.
(3) (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum das mit dem Kalenderjahr übereinstimmende Wirtschaftsjahr auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum nach § 5 Abs. 2 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes umgestellt hat.
(1) (1) Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die vom Ablauf der Übergangszeit bis zum 30. Juni 1960 ununterbrochen ihre Geschäftsleitung und ihren Sitz im Saarland gehabt haben, ermäßigt sich die veranlagte Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 1959/60 um 15 vom Hundert. ²Die veranlagte Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 1961 ermäßigt sich um 10 vom Hundert, wenn die Steuerpflichtige vom Ablauf der Übergangszeit bis zum 30. Juni 1961 ununterbrochen ihre Geschäftsleitung und ihren Sitz im Saarland gehabt hat. ³Endet die Steuerpflicht vor dem 1. Juli 1960 oder vor dem 1. Juli 1961, so gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 30. Juni der Zeitpunkt tritt, in dem die Steuerpflicht endet.
(2) (2) Bei Steuerpflichtigen, die, ohne die Voraussetzungen des Absatzes 1 zu erfüllen, eine oder mehrere Betriebstätten eines Gewerbebetriebes bei Ablauf der Übergangszeit im Saarland unterhalten, in denen während des jeweiligen Veranlagungszeitraums im Durchschnitt regelmäßig insgesamt mindestens 25 Arbeitnehmer beschäftigt worden sind, und in den Fällen, in denen zwischen einer Organgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Saarland und dem beherrschenden Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes ein steuerrechtlich anerkannter Ergebnisabführungsvertrag besteht, gelten die Vorschriften der §§ 66 bis 68 entsprechend.
Dritter Abschnitt: Gewerbesteuer
(1) (1) Befindet sich bei Ablauf der Übergangszeit die Geschäftsleitung eines Unternehmens oder bei einem Wandergewerbebetrieb der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit im Saarland, so umfaßt der erste Erhebungszeitraum für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital den Zeitraum vom Eingliederungstag bis zum 31. Dezember 1960 (Erhebungszeitraum 1959/60). ²Der Steuermeßbetrag nach dem Gewerbeertrag, der sich nach § 11 Abs. 1 bis 4 des Gewerbesteuergesetzes ergibt, und der Steuermeßbetrag nach dem Gewerbekapital, der sich nach § 13 Abs. 1 und 2 des Gewerbesteuergesetzes ergibt, erhöhen sich um je ein Zwölftel für den Monat, in den der Eingliederungstag fällt, und jeden weiteren angefangenen oder vollen Monat des Kalenderjahrs 1959.
(2) (2) Der maßgebende Gewerbeertrag ist, vorbehaltlich des Absatzes 3, nach § 10 Abs. 1 und 2 des Gewerbesteuergesetzes zu ermitteln und nach § 10 Abs. 3 des Gewerbesteuergesetzes auf einen Jahresbetrag umzurechnen, wenn der für die Ermittlung maßgebende Zeitraum mehr oder weniger als zwölf Monate beträgt.
(3) (3) Umfassen bei einem Unternehmen, dessen Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, die in den Erhebungszeiträumen 1959 und 1959/60 endenden Wirtschaftsjahre zusammen einen Zeitraum von vierundzwanzig Monaten und ergibt sich für jeden der Erhebungszeiträume 1959 und 1959/60 ein Gewerbeertrag, so ist der Steuermeßbetrag nach dem Gewerbeertrag abweichend von Absatz 2 wie folgt festzusetzen:
(4) (4) Hat die Steuerpflicht nicht während des ganzen Erhebungszeitraums (Absatz 1 Satz 1) bestanden, so ermäßigen sich die Steuermeßbeträge nach dem Gewerbeertrag (Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Ziff. 3) und dem Gewerbekapital auf so viel Zwölftel, wie die Steuerpflicht volle oder angefangene Kalendermonate im Erhebungszeitraum bestanden hat.
(1) Die Vorschrift des § 10a des Gewerbesteuergesetzes ist vorbehaltlich des § 51 Abs. 5 des D-Markbilanzgesetzes für das Saarland mit der Maßgabe anzuwenden, daß nur Gewerbeverluste aus Erhebungszeiträumen berücksichtigt werden, die nach dem Ablauf der Übergangszeit beginnen.
(2) Unter der in § 55 Abs. 2 Satz 3 bezeichneten Voraussetzung können Steuerpflichtige, auf die die Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes für das Saarland keine Anwendung finden, die noch nicht berücksichtigten Fehlbeträge aus Erhebungszeiträumen, die vor dem Eingliederungstag geendet haben, innerhalb des durch § 10a des Gewerbesteuergesetzes gegebenen zeitlichen Rahmen insoweit berücksichtigen, als sie durch die Inanspruchnahme des Teils I des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen im Saarland (StMG) vom 12. Juni 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 905) entstanden sind. ²Für die Umrechnung der Fehlbeträge in Deutsche Mark gilt § 1 Abs. 3 entsprechend.
(1) Von der Gewerbesteuer sind befreit
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 ist erstmals anzuwenden
(1) Die nach § 22 des saarländischen Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 277) in Franken festgesetzten Vorauszahlungen sind, umgerechnet in Deutsche Mark nach § 1 Abs. 3, an den in § 19 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes bezeichneten Fälligkeitstagen weiter zu entrichten. ²Die erste danach in Deutsche Mark zu leistende Vorauszahlung wird jedoch frühestens zwei Wochen nach dem Eingliederungstag fällig.
(2) Auf die Gewerbesteuerschuld für den Erhebungszeitraum 1959/60 (§ 80) werden die entrichteten Vorauszahlungen angerechnet, die in diesem Erhebungszeitraum fällig geworden sind.
Vierter Abschnitt: Gesetz über Steuererleichterungen bei der Umwandlung von Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften (Umwandlungs-Steuergesetz)
(1) (1) Das Umwandlungs-Steuergesetz vom 11. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1713) gilt für Umwandlungen von Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften, die bei Ablauf der Übergangszeit ihren Sitz im Saarland haben, wenn die Umwandlung in der Zeit vom Eingliederungstag bis zum 31. Dezember 1961 beschlossen wird. ²Dabei ist § 4 Abs. 2 des Umwandlungs-Steuergesetzes für Gesellschafter der übernehmenden Personengesellschaft (Alleingesellschafter, Hauptgesellschafter), die bei Ablauf der Übergangszeit ihren Sitz, einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Saarland haben, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle des 21. Juni 1948 der Eingliederungstag tritt.
(2) (2) Wird einer Umwandlung im Sinn des Absatzes 1 die auf den Eingliederungstag aufzustellende Eröffnungsbilanz der umgewandelten Kapitalgesellschaft zugrunde gelegt, so ist der durch die Umwandlung entstehende Gewinn mit Ausnahme des in § 5 Abs. 2 und 3 des Umwandlungs-Steuergesetzes bezeichneten Gewinns nur insoweit steuerpflichtig, als der zum amtlichen Umrechnungskurs am Eingliederungstag in Deutsche Mark umgerechnete Wert, mit dem die Wirtschaftsgüter der umgewandelten Kapitalgesellschaft (bergrechtlichen Gewerkschaft) in der steuerlichen Franken-Schlußbilanz ausgewiesen sind, höher ist als der Wert, mit dem die Anteile an der umgewandelten Kapitalgesellschaft in einer nach den Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes für das Saarland aufgestellten steuerlichen Eröffnungsbilanz angesetzt wurden oder, wenn die Anteile am Eingliederungstag nicht zu einem Betriebsvermögen gehörten, höchstens hätten angesetzt werden können. ²Satz 1 ist auf Gesellschafter (Gewerken) der umgewandelten Kapitalgesellschaft (bergrechtlichen Gewerkschaft), die bei Ablauf der Übergangszeit ihren Sitz, einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb des Saarlandes haben, sinngemäß anzuwenden.
Fünfter Abschnitt: Wohnungsbau-Prämien
(1) Mit dem Ablauf der Übergangszeit treten im Saarland in Kraft
(2) (2) Wohnungsbauprämien werden erstmals für die Zeit vom Eingliederungstag bis zum 31. Dezember 1960 gewährt. ²Für die Gewährung von Wohnungsbauprämien für diesen Zeitraum gilt § 3 Abs. 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes mit der Maßgabe, daß der dort bezeichnete Betrag von 400 Deutsche Mark auf diesen Zeitraum umzurechnen ist, wobei der Monat, in den der Eingliederungstag fällt, als voller Monat anzusetzen ist. ³Für die Anwendung der §§ 3, 4 und 5 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes für den im Satz 1 bezeichneten Zeitraum tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der im Satz 1 bezeichnete Zeitraum. ⁴Zuständiges Finanzamt in den Fällen des § 4 Abs. 5 Ziff. 1 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes ist für die Gewährung von Wohnungsbauprämien für den im Satz 1 bezeichneten Zeitraum das Finanzamt im Saarland, in dessen Bezirk der Prämienberechtigte am 1. April 1959 seinen Wohnsitz oder - in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes - seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat.
(3) Die Aufbringung der für die Auszahlung der Prämien erforderlichen Mittel wird durch besonderes Gesetz geregelt.
Sechster Abschnitt: Bergmannsprämien
Siebenter Abschnitt: Umsatzsteuer
(1) (1) Die Vorschriften des deutschen Umsatzsteuerrechts finden auf Umsätze Anwendung, die nach Ablauf der Übergangszeit bewirkt werden. ²Für Lieferungen und sonstige Leistungen gilt dies ohne Rücksicht darauf, wann das Entgelt vereinbart oder vereinnahmt worden ist. ³Der Unternehmer kann bei Lieferungen und sonstigen Leistungen von dem Besteuerungsmaßstab (Entgelt) solche Beträge absetzen, die bei ihm bereits den Besteuerungsmaßstab für die Besteuerung nach den im Saarland bis zum Ablauf der Übergangszeit geltenden Rechten (Absatz 2) gebildet haben.
(2) (2) Die Vorschriften des im Saarland geltenden Mehrwertsteuerrechts, Dienstleistungssteuerrechts und Umsatzsteuerrechts finden auf Umsätze Anwendung, die bis zum Ablauf der Übergangszeit bewirkt worden sind. ²Für Lieferungen und sonstige Leistungen gilt dies ohne Rücksicht darauf, wann das Entgelt vereinbart oder vereinnahmt worden ist. ³Ist das Entgelt für Lieferungen und sonstige Leistungen nach Ablauf der Übergangszeit vereinnahmt worden, so ermäßigt sich die Steuer im Falle der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten auf den Betrag, der nach deutschem Umsatzsteuerrecht festzusetzen wäre, wenn dieser niedriger ist.
Achter Abschnitt: Beförderungsteuer
Neunter Abschnitt: Kraftfahrzeugsteuer
Zehnter Abschnitt: Bewertung
(1) Die für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes in Franken ermittelten oder noch zu ermittelnden Einheitswerte sind auf den Beginn des Eingliederungstages mit einer Deutschen Mark für sechzig Franken umzurechnen. ²Dabei ist von den nicht abgerundeten Einheitswerten in Franken auszugehen.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für die in Franken ermittelten oder noch zu ermittelnden Einheitswerte der Gewerbeberechtigungen mit Ausnahme der Apothekenrechte, deren Einheitswerte seit dem 20. November 1947 auf der Grundlage ihres Frankenumsatzes fortgeschrieben worden sind. ²Diese Einheitswerte sind nach dem amtlichen Umrechnungskurs vom Eingliederungstag auf Deutsche Mark umzustellen.
(1) (weggefallen)
(2) Der Fortschreibungsbescheid wird auf Antrag, erforderlichenfalls auch von Amts wegen erlassen. ²Der Antrag kann bis zum 31. Dezember 1960 oder bis zum Ablauf eines Monats, seitdem der bisherige Feststellungsbescheid unanfechtbar geworden ist, gestellt werden.
(3) Für wirtschaftliche Einheiten des Grundbesitzes und für Gewerbeberechtigungen, für die ein Einheitswert festzustellen ist, wird nach dem Stand vom Beginn des Eingliederungstages der Einheitswert nachträglich festgestellt, wenn in der Zeit vom 1. Januar 1959 bis zum Ablauf des Tages, der dem Eingliederungstag vorangeht, die Voraussetzungen für eine Nachfeststellung nach § 23 des Bewertungsgesetzes eintreten.
(1) Für gewerbliche Betriebe im Saarland werden auf den Beginn des 1. Januar 1960 allgemein Einheitswerte festgestellt. ²Für den Bestand und die Bewertung sind dabei die Verhältnisse vom Beginn des Eingliederungstages zugrunde zu legen. ³Für den Bestand von Wertpapieren, Aktien und Anteilen an Kapitalgesellschaften sind die Verhältnisse vom Beginn des Eingliederungstages, für ihre Bewertung jedoch die Verhältnisse vom 31. Dezember 1959 maßgebend.
(2) Ist in der Zeit vom Beginn des Eingliederungstages bis zum Beginn des 1. Januar 1960 ein Wirtschaftsgut aus einem saarländischen gewerblichen Betrieb dem übrigen Vermögen des Betriebsinhabers zugeführt worden, so wird das Wirtschaftsgut bei der Vermögensteuer-Hauptveranlagung 1960 so behandelt, als ob es noch zu dem saarländischen gewerblichen Betrieb gehören würde.
(3) Ist in der Zeit vom Beginn des Eingliederungstages bis zum Beginn des 1. Januar 1960 ein Wirtschaftsgut aus dem übrigen Vermögen des Steuerpflichtigen einem ihm gehörenden saarländischen gewerblichen Betrieb zugeführt worden, so wird das Wirtschaftsgut bei der Vermögensteuer-Hauptveranlagung 1960 so behandelt, als ob es noch zum übrigen Vermögen gehören würde.
Elfter Abschnitt: Vermögensteuer
(1) Das Gesamtvermögen von Steuerpflichtigen, die im Saarland zur Vermögensteuer veranlagt werden, ist in der Weise zu ermitteln, daß von dem Wert, der auf Aktien und Anteile an saarländischen Kapitalgesellschaften entfällt, nur die Hälfte angesetzt wird.
(2) Die Steuervergünstigung des Absatzes 1 gilt bis zu der nächsten nach dem Kalenderjahr 1960 durchzuführenden Hauptveranlagung der Vermögensteuer.
(1) Die Steuererleichterungen, die im Saarland auf Grund der
für neugeschaffene und vor dem Eingliederungstag bezugsfertige Wohngebäude oder Gebäudeteile gewährt worden sind oder noch gewährt werden, bleiben bis zum Ablauf des Steuererleichterungszeitraums bestehen.
(2) Die Vorschriften der §§ 10 bis 15 der in Absatz 1 genannten Verordnungen sind weiterhin anzuwenden.
(1) Auf die Jahressteuerschuld, die sich auf Grund der Hauptveranlagung 1960 ergibt, haben die Steuerpflichtigen im Saarland erstmals am 10. Februar 1960 Vorauszahlungen zu leisten. ²Das zuständige saarländische Finanzamt hat die Vorauszahlungen der voraussichtlichen Höhe der künftigen Jahressteuerschuld anzupassen. ³Ist dem Steuerpflichtigen bis zu einem der im § 16 des Vermögensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 137) bezeichneten Fälligkeitstag die Höhe der Vorauszahlungen noch nicht bekanntgegeben, so hat er an dem Fälligkeitstag eine Vorauszahlung in Höhe der zuletzt festgesetzten Jahressteuerschuld in Franken, umgerechnet in Deutsche Mark nach § 1 Abs. 3, zu entrichten.
(2) Für Steuerpflichtige, die bisher sowohl im Saarland als auch im übrigen Bundesgebiet oder in Berlin (West) zur Vermögensteuer herangezogen worden sind, hat das zuständige Finanzamt die Vorauszahlungen der Jahressteuerschuld anzupassen, die sich unter Berücksichtigung des sowohl im Saarland als auch im Bundesgebiet und in Berlin (West) belegenen steuerpflichtigen Vermögens bei der Hauptveranlagung 1960 voraussichtlich ergeben wird. ²Absatz 1 bleibt unberührt.
Zwölfter Abschnitt: Grundsteuer
(1) Neuveranlagungen und Nachveranlagungen der Steuermeßbeträge werden auf den 1. Januar 1960 durchgeführt. ²Dabei werden zugrunde gelegt
(2) Der nach Absatz 1 neuveranlagte oder nachveranlagte Steuermeßbetrag gilt vom Kalenderjahr 1960 an. Der letzte vor dem Eingliederungstag veranlagte Steuermeßbetrag tritt mit Ablauf des Kalenderjahres 1959 außer Kraft.
(1) Die Steuererleichterungen, die im Saarland auf Grund der
für neugeschaffene und vor dem Eingliederungstage bezugsfertige Wohngebäude oder Gebäudeteile gewährt worden sind oder noch gewährt werden, bleiben bis zum Ablauf des Steuererleichterungszeitraums bestehen.
(2) Die Vorschriften des § 10 der in Absatz 1 Nr. 1 und § 16 der in Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 genannten Verordnungen sind weiterhin anzuwenden.
(3) Für neugeschaffene und nach dem Beginn des Eingliederungstages bezugsfertig gewordene Wohnungen bleibt die Gewährung einer Grundsteuervergünstigung entsprechend den Grundsätzen des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523) in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Ersten und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 26. September 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1393) einer Regelung durch Gesetz des Bundes oder des Saarlandes vorbehalten.
Dreizehnter Abschnitt: Erbschaftsteuer
(1) Kommt es für einen Steuerfall auf frühere Erwerbe an, so sind diese auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nach einem der saarländischen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetze abgewickelt worden sind. ²Bei einer Zusammenrechnung nach § 13 des Erbschaftsteuergesetzes sind die früheren Erwerbe mit dem Wert anzusetzen, der sich ergeben hätte, wenn zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld die Vorschriften des § 23 des Erbschaftsteuergesetzes angewendet worden wären. ³Der Wert des in Franken ermittelten Erwerbs ist nach dem amtlichen Umrechnungskurs vom Eingliederungstag auf Deutsche Mark umzustellen.
(2) Kommt es für einen Steuerfall auf eine frühere Steuerveranlagung an, so ist diese Steuerveranlagung auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nach einem der saarländischen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetze durchgeführt worden ist. ²Die in Franken festgestellten Steuerbeträge sind dabei nach dem amtlichen Umrechnungskurs vom Eingliederungstag auf Deutsche Mark umzustellen.
Vierzehnter Abschnitt: Lastenausgleichsabgaben
(1) Die Bezugnahmen in § 25 Abs. 2, §§ 51, 78 Abs. 2 Nr. 9 und § 178 des Lastenausgleichsgesetzes in der geltenden Fassung auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes und in § 10 der Zweiundzwanzigsten Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 19. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 526) auf den Geltungsbereich der Verordnung umfassen auch das Saarland. ²In den übrigen Fällen umfassen Bezugnahmen im Zweiten Teil des Lastenausgleichsgesetzes auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht das Saarland.
(2) Von den Vorschriften des Zweiten Teils des Lastenausgleichsgesetzes in der geltenden Fassung und den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen gelten im Saarland nur:
(2) Das Gesetz über die Erhebung einer Gemeinschaftshilfeabgabe vom 29. Januar 1952 (Amtsblatt des Saarlandes S. 237) in der Fassung des Gesetzes Nr. 450 zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 27. Januar 1955 (Amtsblatt des Saarlandes S. 209) tritt mit dem Ablauf der Übergangszeit außer Kraft. ²Die Vorschriften des im Satz 1 genannten Gesetzes bleiben jedoch maßgebend, soweit Beträge an Gemeinschaftshilfeabgabe noch nachzuerheben sind.
Fünfter Teil: Schlußvorschriften
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