Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland
(1) Bei der Ermittlung des Nutzungswerts der Wohnung nach § 21 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ist, falls der Eingliederungstag nicht auf den Ersten des Monats fällt, der Zeitraum vom Eingliederungstag bis zum Ende des Monats, in den der Eingliederungstag fällt, nicht zu berücksichtigen. ²Der Abzug von Werbungskosten, die in diesem Zeitraum aufgewendet worden sind, bleibt unberührt.
(2) (weggefallen)