freiRecht
StRSaarEG

StRSaarEG

Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland

  • Vierter Teil: Besitz- und Verkehrsteuern
    • Erster Abschnitt: Einkommensteuer
      • Zweiter Unterabschnitt: Übergangsvorschriften

§ 56 Nutzungswert der Wohnung im Sinn des § 21 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes

(1) Bei der Ermittlung des Nutzungswerts der Wohnung nach § 21 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ist, falls der Eingliederungstag nicht auf den Ersten des Monats fällt, der Zeitraum vom Eingliederungstag bis zum Ende des Monats, in den der Eingliederungstag fällt, nicht zu berücksichtigen. ²Der Abzug von Werbungskosten, die in diesem Zeitraum aufgewendet worden sind, bleibt unberührt.

(2) (weggefallen)