§ 57 Einkommensteuertabelle für den Veranlagungszeitraum 1959/60
Die Einkommensteuertabelle (Anlage zu § 32a des Einkommensteuergesetzes) und die Einkommensteuertabelle (Anhang zu § 63b der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) sind bei der Veranlagung nach § 44 auf den Zeitraum vom Eingliederungstag bis zum 31. Dezember 1960 umzurechnen.²Dabei ist der Monat, in den der Eingliederungstag fällt, als voller Monat anzusetzen.³Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, die sich hiernach ergebenden Einkommensteuertabellen bekanntzumachen.
StRSaarEG
Erster Teil: Allgemeine Grundsätze Allgemeines Abgabenrecht
Vierter Abschnitt: Gesetz über Steuererleichterungen bei der Umwandlung von Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften (Umwandlungs-Steuergesetz)