§ 53 Weitergeltung des § 8 der Dritten Verordnung über Steuer- und Gebührenerleichterungen für den Wohnungsbau
§ 8 der Dritten Verordnung über Steuer- und Gebührenerleichterungen für den Wohnungsbau ist weiter anzuwenden; für die Umrechnung des übertragungsfähigen Steuererleichterungsbetrags in Deutsche Mark gilt § 1 Abs. 3 entsprechend.
StRSaarEG
Erster Teil: Allgemeine Grundsätze Allgemeines Abgabenrecht
Vierter Abschnitt: Gesetz über Steuererleichterungen bei der Umwandlung von Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften (Umwandlungs-Steuergesetz)