Ansprüche auf Leistungen aus einer saarländischen Einrichtung, die dem im § 68 Ziff. 4a des Bewertungsgesetzes genannten Lastenausgleich entspricht, gehören nicht zum sonstigen Vermögen.
StRSaarEG
Erster Teil: Allgemeine Grundsätze Allgemeines Abgabenrecht
Vierter Abschnitt: Gesetz über Steuererleichterungen bei der Umwandlung von Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften (Umwandlungs-Steuergesetz)