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Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland

  • Vierter Teil: Besitz- und Verkehrsteuern
    • Zweiter Abschnitt: Körperschaftsteuer

§ 71 Erster Veranlagungszeitraum, Wirtschaftsjahr, Zusammenfassung von Wirtschaftsjahren

(1) (1) Erster Veranlagungszeitraum ist die Zeit vom Eingliederungstag bis zum 31. Dezember 1960 (Veranlagungszeitraum 1959/60). ²Die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 1959/60 bemißt sich nach dem Einkommen, das die Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat.

(2) (2) Mit dem Eingliederungstag beginnt ein neues Wirtschaftsjahr.

(3) (3) Die im Veranlagungszeitraum 1959/60 endenden Wirtschaftsjahre können für die Ermittlung des in diesem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigenden Gewinns zusammengefaßt werden. ²Dabei können Steuervergünstigungen in der gleichen Höhe wie bei getrennter Gewinnermittlung für die einzelnen Wirtschaftsjahre in Anspruch genommen werden. ³Das gilt auch, wenn die Geschäftsjahre nach § 7 des D-Markbilanzgesetzes für das Saarland verbunden werden.