Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland
(1) (1) Erster Veranlagungszeitraum ist die Zeit vom Eingliederungstag bis zum 31. Dezember 1960 (Veranlagungszeitraum 1959/60). ²Die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 1959/60 bemißt sich nach dem Einkommen, das die Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat.
(2) (2) Mit dem Eingliederungstag beginnt ein neues Wirtschaftsjahr.
(3) (3) Die im Veranlagungszeitraum 1959/60 endenden Wirtschaftsjahre können für die Ermittlung des in diesem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigenden Gewinns zusammengefaßt werden. ²Dabei können Steuervergünstigungen in der gleichen Höhe wie bei getrennter Gewinnermittlung für die einzelnen Wirtschaftsjahre in Anspruch genommen werden. ³Das gilt auch, wenn die Geschäftsjahre nach § 7 des D-Markbilanzgesetzes für das Saarland verbunden werden.