StRSaarEG
Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland
- Vierter Teil: Besitz- und Verkehrsteuern
- Erster Abschnitt: Einkommensteuer
- Zweiter Unterabschnitt: Übergangsvorschriften
§ 47 Zusammenfassung von Wirtschaftsjahren
Die im Veranlagungszeitraum 1959/60 endenden Wirtschaftsjahre können für die Ermittlung des in diesem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigenden Gewinns zusammengefaßt werden. ²Dabei können Steuervergünstigungen in der gleichen Höhe wie bei getrennter Gewinnermittlung für die einzelnen Wirtschaftsjahre in Anspruch genommen werden; das gilt auch, wenn die Geschäftsjahre nach § 7 des D-Markbilanzgesetzes für das Saarland vom 30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 372) verbunden werden.