Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland
(1) Die Steuererleichterungen, die im Saarland auf Grund der
für neugeschaffene und vor dem Eingliederungstage bezugsfertige Wohngebäude oder Gebäudeteile gewährt worden sind oder noch gewährt werden, bleiben bis zum Ablauf des Steuererleichterungszeitraums bestehen.
(2) Die Vorschriften des § 10 der in Absatz 1 Nr. 1 und § 16 der in Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 genannten Verordnungen sind weiterhin anzuwenden.
(3) Für neugeschaffene und nach dem Beginn des Eingliederungstages bezugsfertig gewordene Wohnungen bleibt die Gewährung einer Grundsteuervergünstigung entsprechend den Grundsätzen des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523) in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Ersten und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 26. September 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1393) einer Regelung durch Gesetz des Bundes oder des Saarlandes vorbehalten.