Saatgutverkehrsgesetz
- Abschnitt 1: Saatgutordnung
- Unterabschnitt 2: Anerkanntes Saatgut
§ 7 Prüfung des Feldbestandes und der Beschaffenheit des Saatgutes einer nicht zugelassenen Sorte
Die Anerkennungsstelle kann mit Wirkung für die Anerkennung von Saatgut einer Sorte, - 1.
- deren Zulassung beantragt ist oder
- 2.
- deren Eintragung in ein der Sortenliste entsprechendes Verzeichnis eines anderen Vertragsstaates beantragt ist und deren Erhaltungszüchtung im Inland durchgeführt wird,
auch einen Feldbestand, aus dem das Saatgut gewonnen werden soll, sowie die Beschaffenheit des Saatgutes prüfen. ²Ergibt die Prüfung, dass die Anforderungen an den Feldbestand oder an die Beschaffenheit des Saatgutes nicht erfüllt sind, so kann die Anerkennungsstelle die Verwendung des Saatgutes zur Vermehrung untersagen.
- Saatgutverkehrsgesetz
- Abschnitt 1: Saatgutordnung
- Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
- Unterabschnitt 2: Anerkanntes Saatgut
- Unterabschnitt 3: Standardsaatgut, Handelssaatgut und Behelfssaatgut
- Unterabschnitt 3a: Vermehrungsmaterial
- Unterabschnitt 4: Einfuhr und Ausfuhr
- Unterabschnitt 5: Kennzeichnung, Verpackung
- Unterabschnitt 6: Verbot der Irreführung, Gewährleistung
- Unterabschnitt 7: Sonstige Vorschriften der Saatgutordnung
- Abschnitt 2: Sortenordnung
- Unterabschnitt 1: Sortenzulassung
- Unterabschnitt 2: Bundessortenamt
- Unterabschnitt 3: Verfahren vor dem Bundessortenamt
- Unterabschnitt 4: In anderen Vertragsstaaten eingetragene Sorten
- Abschnitt 3: Andere Aufgaben des Bundessortenamtes
- Abschnitt 4: Verfahren vor Gericht, Auskunftspflicht, Übermittlung von Daten und Bußgeldvorschriften
- Abschnitt 5: Schlussvorschriften