Saatgutverkehrsgesetz
- Abschnitt 2: Sortenordnung
- Unterabschnitt 3: Verfahren vor dem Bundessortenamt
§ 50a Sortenerhaltung bei Rebsorten
Bei Sorten von Rebe hat jeder eingetragene Züchter jeden für ihn eingetragenen Klon der Sorte, der in der Beschreibenden Sortenliste aufgeführt ist, nach den Bestimmungen des § 50 zu erhalten.
- Saatgutverkehrsgesetz
- Abschnitt 1: Saatgutordnung
- Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
- Unterabschnitt 2: Anerkanntes Saatgut
- Unterabschnitt 3: Standardsaatgut, Handelssaatgut und Behelfssaatgut
- Unterabschnitt 3a: Vermehrungsmaterial
- Unterabschnitt 4: Einfuhr und Ausfuhr
- Unterabschnitt 5: Kennzeichnung, Verpackung
- Unterabschnitt 6: Verbot der Irreführung, Gewährleistung
- Unterabschnitt 7: Sonstige Vorschriften der Saatgutordnung
- Abschnitt 2: Sortenordnung
- Unterabschnitt 1: Sortenzulassung
- Unterabschnitt 2: Bundessortenamt
- Unterabschnitt 3: Verfahren vor dem Bundessortenamt
- Unterabschnitt 4: In anderen Vertragsstaaten eingetragene Sorten
- Abschnitt 3: Andere Aufgaben des Bundessortenamtes
- Abschnitt 4: Verfahren vor Gericht, Auskunftspflicht, Übermittlung von Daten und Bußgeldvorschriften
- Abschnitt 5: Schlussvorschriften