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Saatgutverkehrsgesetz

Saatgutverkehrsgesetz

  • Abschnitt 2: Sortenordnung
    • Unterabschnitt 3: Verfahren vor dem Bundessortenamt

§ 50a Sortenerhaltung bei Rebsorten

Bei Sorten von Rebe hat jeder eingetragene Züchter jeden für ihn eingetragenen Klon der Sorte, der in der Beschreibenden Sortenliste aufgeführt ist, nach den Bestimmungen des § 50 zu erhalten.