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Saatgutverkehrsgesetz
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Saatgutverkehrsgesetz
Abschnitt 1: Saatgutordnung
Unterabschnitt 7: Sonstige Vorschriften der Saatgutordnung
§ 29 Geschlossene Anbaugebiete
Die Länder können geschlossene Anbaugebiete für die Erzeugung von Saatgut errichten.
Saatgutverkehrsgesetz
Abschnitt 1: Saatgutordnung
Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 1
Anwendungsbereich
§ 2
Begriffsbestimmungen
§ 3
Inverkehrbringen von Saatgut
§ 3a
Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial
§ 3b
Abgabe von Saatgut in besonderen Fällen
Unterabschnitt 2: Anerkanntes Saatgut
§ 4
Voraussetzungen für die Anerkennung
§ 5
Ausführungsvorschriften für die Anerkennung
§ 6
Inverkehrbringen vor Abschluss der Prüfung auf Keimfähigkeit
§ 7
Prüfung des Feldbestandes und der Beschaffenheit des Saatgutes einer nicht zugelassenen Sorte
§ 8
Verpflichtungen des Saatguterzeugers
§ 9
Nachprüfung
§ 10
Im Ausland erzeugtes Saatgut
Unterabschnitt 3: Standardsaatgut, Handelssaatgut und Behelfssaatgut
§ 11
Ermächtigungen
§ 12
Standardsaatgut
§ 13
Handelssaatgut
§ 14
Behelfssaatgut
Unterabschnitt 3a: Vermehrungsmaterial
§ 14a
Ausführungsvorschriften für Vermehrungsmaterial
§ 14b
Anerkennung von Vermehrungsmaterial von Obst
Unterabschnitt 4: Einfuhr und Ausfuhr
§ 15
Einfuhr von Saatgut
§ 15a
Einfuhr von Vermehrungsmaterial
§ 16
Gleichstellungen
§ 17
Einfuhrverbot für Pflanzgut von Kartoffel
§ 18
Ausnahmen
§ 19
Überwachung der Einfuhr
§ 19a
Ausfuhr von Vermehrungsmaterial
Unterabschnitt 5: Kennzeichnung, Verpackung
§ 20
Angabe der Sortenbezeichnung
§ 21
Verpackung und Kennzeichnung von Saatgut
§ 22
Ausführungsvorschriften für die Verpackung und Kennzeichnung von Saatgut
§ 22a
Verpackung und Kennzeichnung von Vermehrungsmaterial
Unterabschnitt 6: Verbot der Irreführung, Gewährleistung
§ 23
Verbot der Irreführung
Unterabschnitt 7: Sonstige Vorschriften der Saatgutordnung
§ 25
Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen
§ 26
Saatgutmischungen
§ 27
Anzeige- und Aufzeichnungspflicht
§ 28
Durchführung in den Ländern
§ 29
Geschlossene Anbaugebiete
Abschnitt 2: Sortenordnung
Unterabschnitt 1: Sortenzulassung
§ 30
Voraussetzungen für die Sortenzulassung
§ 31
Unterscheidbarkeit
§ 32
Homogenität
§ 33
Beständigkeit
§ 34
Landeskultureller Wert
§ 35
Sortenbezeichnung
§ 36
Dauer der Sortenzulassung
Unterabschnitt 2: Bundessortenamt
§ 37
Aufgaben
§ 38
Sortenausschüsse und Widerspruchsausschüsse
§ 39
Zusammensetzung der Sortenausschüsse
§ 40
Zusammensetzung der Widerspruchsausschüsse
Unterabschnitt 3: Verfahren vor dem Bundessortenamt
§ 41
Förmliches Verwaltungsverfahren
§ 42
Antrag auf Sortenzulassung
§ 43
Bekanntmachung des Antrags auf Sortenzulassung
§ 44
Prüfung
§ 45
Säumnis
§ 46
Antrag auf Eintragung als weiterer Züchter
§ 47
Sortenliste
§ 48
Übernahme der Erhaltungszüchtung
§ 49
Einsichtnahme
§ 50
Sortenerhaltung
§ 50a
Sortenerhaltung bei Rebsorten
§ 51
Änderung der Sortenbezeichnung
§ 52
Beendigung der Sortenzulassung
§ 53
Ermächtigung zum Erlass von Verfahrensvorschriften
§ 54
Gebühren und Auslagen
Unterabschnitt 4: In anderen Vertragsstaaten eingetragene Sorten
§ 55
Abschnitt 3: Andere Aufgaben des Bundessortenamtes
§ 56
Beschreibende Sortenliste
§ 57
Prüfung der Sortenechtheit in besonderen Fällen
§ 57a
Gesamtliste der Obstsorten, gemeinsames Sortenverzeichnis
Abschnitt 4: Verfahren vor Gericht, Auskunftspflicht, Übermittlung von Daten und Bußgeldvorschriften
§ 58
Ausschluss der Berufung
§ 59
Auskunftspflicht
§ 59a
Übermittlung von Daten
§ 60
Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 5: Schlussvorschriften
§ 61
Durchführung von Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
§ 61a
Sonderregelung für Rebenpflanzgut
§ 61b
Verkündung von Rechtsverordnungen
§ 62
Übergangsvorschrift
§ 63