Saatgutverkehrsgesetz
- Abschnitt 2: Sortenordnung
- Unterabschnitt 3: Verfahren vor dem Bundessortenamt
§ 46 Antrag auf Eintragung als weiterer Züchter
Wird im Falle des § 42 Abs. 2 Nr. 3 die Sorte von weiteren Züchtern oder unter deren Verantwortung unter den dort genannten Voraussetzungen bearbeitet, so kann jeder dieser Züchter seine Eintragung in die Sortenliste als weiterer Züchter beantragen. ²§ 42 Abs. 3 und 6, §§ 43, 44 Abs. 1 bis 3 und § 45 gelten entsprechend.
- Saatgutverkehrsgesetz
- Abschnitt 1: Saatgutordnung
- Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
- Unterabschnitt 2: Anerkanntes Saatgut
- Unterabschnitt 3: Standardsaatgut, Handelssaatgut und Behelfssaatgut
- Unterabschnitt 3a: Vermehrungsmaterial
- Unterabschnitt 4: Einfuhr und Ausfuhr
- Unterabschnitt 5: Kennzeichnung, Verpackung
- Unterabschnitt 6: Verbot der Irreführung, Gewährleistung
- Unterabschnitt 7: Sonstige Vorschriften der Saatgutordnung
- Abschnitt 2: Sortenordnung
- Unterabschnitt 1: Sortenzulassung
- Unterabschnitt 2: Bundessortenamt
- Unterabschnitt 3: Verfahren vor dem Bundessortenamt
- Unterabschnitt 4: In anderen Vertragsstaaten eingetragene Sorten
- Abschnitt 3: Andere Aufgaben des Bundessortenamtes
- Abschnitt 4: Verfahren vor Gericht, Auskunftspflicht, Übermittlung von Daten und Bußgeldvorschriften
- Abschnitt 5: Schlussvorschriften