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Saatgutverkehrsgesetz

Saatgutverkehrsgesetz

  • Abschnitt 4: Verfahren vor Gericht, Auskunftspflicht, Übermittlung von Daten und Bußgeldvorschriften

§ 58 Ausschluss der Berufung

Hat im Vorverfahren der Widerspruchsausschuss entschieden, so ist die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes ausgeschlossen.