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Saatgutverkehrsgesetz

Saatgutverkehrsgesetz

  • Abschnitt 5: Schlussvorschriften

§ 61b Verkündung von Rechtsverordnungen

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.