Saatgutverkehrsgesetz
- Abschnitt 1: Saatgutordnung
- Unterabschnitt 3: Standardsaatgut, Handelssaatgut und Behelfssaatgut
§ 14 Behelfssaatgut
Behelfssaatgut muss bei Arten mit einer Sommerform und einer Winterform sowie bei Arten, bei denen die Gestattung des Inverkehrbringens von Saatgut auf bestimmte andere Formen beschränkt ist, formecht sein.