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Saatgutverkehrsgesetz

Saatgutverkehrsgesetz

  • Abschnitt 1: Saatgutordnung
    • Unterabschnitt 3: Standardsaatgut, Handelssaatgut und Behelfssaatgut

§ 14 Behelfssaatgut

Behelfssaatgut muss bei Arten mit einer Sommerform und einer Winterform sowie bei Arten, bei denen die Gestattung des Inverkehrbringens von Saatgut auf bestimmte andere Formen beschränkt ist, formecht sein.