Saatgutverkehrsgesetz
- Abschnitt 2: Sortenordnung
- Unterabschnitt 3: Verfahren vor dem Bundessortenamt
§ 41 Förmliches Verwaltungsverfahren
Auf das Verfahren vor den Sortenausschüssen und den Widerspruchsausschüssen sind die Vorschriften der §§ 63 bis 69 und 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über das förmliche Verwaltungsverfahren anzuwenden.