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Saatgutverkehrsgesetz

Saatgutverkehrsgesetz

  • Abschnitt 4: Verfahren vor Gericht, Auskunftspflicht, Übermittlung von Daten und Bußgeldvorschriften

§ 59a Übermittlung von Daten

(1) Die zuständigen Behörden können, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben ist, Daten, die sie bei der Durchführung dieses Gesetzes gewonnen haben, den zuständigen Behörden anderer Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten sowie der Europäischen Kommission mitteilen.

(2) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission obliegt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, soweit dieses Gesetz keine andere Regelung trifft. ²Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung oder das Bundessortenamt übertragen. ³Ferner kann es diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die obersten Landesbehörden können die Befugnis nach Satz 3 auf andere Behörden übertragen.