freiRecht
Saatgutverkehrsgesetz

Saatgutverkehrsgesetz

  • Abschnitt 2: Sortenordnung
    • Unterabschnitt 2: Bundessortenamt

§ 39 Zusammensetzung der Sortenausschüsse

Die Sortenausschüsse bestehen jeweils aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. ²Der Vorsitzende und die Beisitzer sind vom Präsidenten bestimmte Mitglieder des Bundessortenamtes.