Saatgutverkehrsgesetz
- Abschnitt 2: Sortenordnung
- Unterabschnitt 2: Bundessortenamt
§ 39 Zusammensetzung der Sortenausschüsse
Die Sortenausschüsse bestehen jeweils aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. ²Der Vorsitzende und die Beisitzer sind vom Präsidenten bestimmte Mitglieder des Bundessortenamtes.