Saatgutverkehrsgesetz
- Abschnitt 2: Sortenordnung
- Unterabschnitt 1: Sortenzulassung
§ 32 Homogenität
Eine Sorte ist homogen, wenn sie, abgesehen von Abweichungen auf Grund der Besonderheiten ihrer Vermehrung, in der Ausprägung der für die Unterscheidbarkeit maßgebenden Merkmale hinreichend einheitlich ist.