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Saatgutverkehrsgesetz

Saatgutverkehrsgesetz

  • Abschnitt 2: Sortenordnung
    • Unterabschnitt 3: Verfahren vor dem Bundessortenamt

§ 48 Übernahme der Erhaltungszüchtung

Hat jemand die Erhaltungszüchtung einer Sorte von einem in der Sortenliste eingetragenen Züchter übernommen, so wird er ohne erneute Prüfung der Sorte als Züchter eingetragen.