Saatgutverkehrsgesetz
- Abschnitt 2: Sortenordnung
- Unterabschnitt 1: Sortenzulassung
§ 33 Beständigkeit
Eine Sorte ist beständig, wenn sie in der Ausprägung der für die Unterscheidbarkeit maßgebenden Merkmale nach jeder Vermehrung oder, im Falle eines Vermehrungszyklus, nach jedem Vermehrungszyklus unverändert bleibt.