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Saatgutverkehrsgesetz

Saatgutverkehrsgesetz

  • Abschnitt 2: Sortenordnung
    • Unterabschnitt 1: Sortenzulassung

§ 33 Beständigkeit

Eine Sorte ist beständig, wenn sie in der Ausprägung der für die Unterscheidbarkeit maßgebenden Merkmale nach jeder Vermehrung oder, im Falle eines Vermehrungszyklus, nach jedem Vermehrungszyklus unverändert bleibt.