§ 31 Unterscheidbarkeit
Eine Sorte ist unterscheidbar, wenn sie sich in der Ausprägung wenigstens eines maßgebenden Merkmals von jeder anderen Sorte deutlich unterscheiden lässt, die
- 1.
- zugelassen oder deren Zulassung beantragt ist,
- 2.
- in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge veröffentlicht ist oder
- 3.
- in einem anderen Vertragsstaat in ein der Sortenliste entsprechendes Verzeichnis eingetragen oder deren Eintragung in ein solches Verzeichnis beantragt ist.
²Das Bundessortenamt teilt auf Anfrage für jede Art die Merkmale mit, die es für die Unterscheidbarkeit der Sorten dieser Art als maßgebend ansieht; die Merkmale müssen genau erkannt und beschrieben werden können.