Saatgutverkehrsgesetz
- Abschnitt 2: Sortenordnung
- Unterabschnitt 2: Bundessortenamt
§ 37 Aufgaben
Das Bundessortenamt ist zuständig für die Sortenzulassung und die hiermit zusammenhängenden Angelegenheiten. ²Es führt die Sortenliste und überwacht die Erhaltung der zugelassenen Sorten.