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Saatgutverkehrsgesetz

Saatgutverkehrsgesetz

  • Abschnitt 2: Sortenordnung
    • Unterabschnitt 2: Bundessortenamt

§ 37 Aufgaben

Das Bundessortenamt ist zuständig für die Sortenzulassung und die hiermit zusammenhängenden Angelegenheiten. ²Es führt die Sortenliste und überwacht die Erhaltung der zugelassenen Sorten.