Saatgutverkehrsgesetz
- Abschnitt 5: Schlussvorschriften
§ 61a Sonderregelung für Rebenpflanzgut
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 8 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 4 Abs. 2 und 3 Satz 1, § 10 Abs. 2 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Satz 3 und § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 finden für Vertragsstaaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, keine Anwendung auf Pflanzgut von Rebe einschließlich Ruten und Rutenteilen. ²Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anwendung der Regelungen nach Satz 1 auf die genannten Vertragsstaaten auszudehnen, wenn die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben für die genannten Vertragsstaaten anwendbar werden.
- Saatgutverkehrsgesetz
- Abschnitt 1: Saatgutordnung
- Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
- Unterabschnitt 2: Anerkanntes Saatgut
- Unterabschnitt 3: Standardsaatgut, Handelssaatgut und Behelfssaatgut
- Unterabschnitt 3a: Vermehrungsmaterial
- Unterabschnitt 4: Einfuhr und Ausfuhr
- Unterabschnitt 5: Kennzeichnung, Verpackung
- Unterabschnitt 6: Verbot der Irreführung, Gewährleistung
- Unterabschnitt 7: Sonstige Vorschriften der Saatgutordnung
- Abschnitt 2: Sortenordnung
- Unterabschnitt 1: Sortenzulassung
- Unterabschnitt 2: Bundessortenamt
- Unterabschnitt 3: Verfahren vor dem Bundessortenamt
- Unterabschnitt 4: In anderen Vertragsstaaten eingetragene Sorten
- Abschnitt 3: Andere Aufgaben des Bundessortenamtes
- Abschnitt 4: Verfahren vor Gericht, Auskunftspflicht, Übermittlung von Daten und Bußgeldvorschriften
- Abschnitt 5: Schlussvorschriften