SGB 12: Sozialhilfe
Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe)
- Viertes Kapitel: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Zweiter Abschnitt: Verfahrensbestimmungen
§ 44c Erstattungsansprüche zwischen Trägern
Im Verhältnis der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger untereinander sind die Vorschriften über die Erstattung nach - 1.
- dem Zweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels sowie
- 2.
- dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zehnten Buches
für Geldleistungen nach diesem Kapitel nicht anzuwenden.