SGB 12: Sozialhilfe
Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe)
- Dreizehntes Kapitel: Kosten
- Zweiter Abschnitt: Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe
§ 112 Kostenerstattung auf Landesebene
Die Länder können Abweichendes über die Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe ihres Bereichs regeln.