SGB 12: Sozialhilfe
Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe)
- Dreizehntes Kapitel: Kosten
- Erster Abschnitt: Kostenersatz
§ 104 Kostenersatz für zu Unrecht erbrachte Leistungen
Zum Ersatz der Kosten für zu Unrecht erbrachte Leistungen der Sozialhilfe ist in entsprechender Anwendung des § 103 verpflichtet, wer die Leistungen durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat. ²Zum Kostenersatz nach Satz 1 und zur Erstattung derselben Kosten nach § 50 des Zehnten Buches Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.