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SGB 12: Sozialhilfe

SGB 12: Sozialhilfe

Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe)

  • Fünfzehntes Kapitel: Statistik
    • Zweiter Abschnitt: Bundesstatistik für das Vierte Kapitel

§ 128g Auskunftspflicht

(1) Für die Bundesstatistik nach § 128a besteht Auskunftspflicht. ²Die Auskunftserteilung für die Angaben nach § 128e Nummer 3 und zum Gemeindeteil nach § 128b Nummer 2 sind freiwillig.

(2) Auskunftspflichtig sind die für die Ausführung des Gesetzes nach dem Vierten Kapitel zuständigen Träger.