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SGB 12: Sozialhilfe

SGB 12: Sozialhilfe

Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe)

  • Elftes Kapitel: Einsatz des Einkommens und des Vermögens
    • Dritter Abschnitt: Vermögen

§ 91 Darlehen

Soweit nach § 90 für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für die, die es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll die Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden. ²Die Leistungserbringung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.