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SGB 12: Sozialhilfe

SGB 12: Sozialhilfe

Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe)

  • Zweites Kapitel: Leistungen der Sozialhilfe
    • Erster Abschnitt: Grundsätze der Leistungen

§ 16 Familiengerechte Leistungen

Bei Leistungen der Sozialhilfe sollen die besonderen Verhältnisse in der Familie der Leistungsberechtigten berücksichtigt werden. ²Die Sozialhilfe soll die Kräfte der Familie zur Selbsthilfe anregen und den Zusammenhalt der Familie festigen.