SGB 12: Sozialhilfe
Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe)
- Fünfzehntes Kapitel: Statistik
- Erster Abschnitt: Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel
§ 121 Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel
Zur Beurteilung der Auswirkungen des Dritten und Fünften bis Neunten Kapitels und zu deren Fortentwicklung werden Erhebungen über - 1.
- die Leistungsberechtigten, denen
- a)
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel (§§ 27 bis 40),
- b)
- Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel (§§ 47 bis 52),
- c)
- Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sechsten Kapitel (§§ 53 bis 60),
- d)
- Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel (§§ 61 bis 66),
- e)
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem Achten Kapitel (§§ 67 bis 69) und
- f)
- Hilfe in anderen Lebenslagen nach dem Neunten Kapitel (§§ 70 bis 74)
geleistet wird,
- 2.
- die Einnahmen und Ausgaben der Träger der Sozialhilfe nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel
als Bundesstatistik durchgeführt.