SGB 12: Sozialhilfe
Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe)
- Achtes Kapitel: Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
§ 69 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über die Abgrenzung des Personenkreises nach § 67 sowie über Art und Umfang der Maßnahmen nach § 68 Abs. 1 erlassen.