SGB 12: Sozialhilfe
Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe)
- Fünftes Kapitel: Hilfen zur Gesundheit
§ 48 Hilfe bei Krankheit
Um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, werden Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend dem Dritten Kapitel Fünften Abschnitt Ersten Titel des Fünften Buches erbracht. ²Die Regelungen zur Krankenbehandlung nach § 264 des Fünften Buches gehen den Leistungen der Hilfe bei Krankheit nach Satz 1 vor.