SGB 12: Sozialhilfe
Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe)
- Zweites Kapitel: Leistungen der Sozialhilfe
- Zweiter Abschnitt: Anspruch auf Leistungen
§ 20 Eheähnliche Gemeinschaft
Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. ²§ 39 gilt entsprechend.