Sechstes Kapitel: Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
§ 57 Persönliches Budget
Leistungsberechtigte nach § 53 erhalten auf Antrag Leistungen der Eingliederungshilfe auch als Teil eines Persönlichen Budgets.²§ 29 des Neunten Buches ist insoweit anzuwenden.