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SGB 12: Sozialhilfe

SGB 12: Sozialhilfe

Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe)

  • Sechstes Kapitel: Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

§ 57 Persönliches Budget

Leistungsberechtigte nach § 53 erhalten auf Antrag Leistungen der Eingliederungshilfe auch als Teil eines Persönlichen Budgets. ²§ 29 des Neunten Buches ist insoweit anzuwenden.