SGB 12: Sozialhilfe
Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe)
- Neuntes Kapitel: Hilfe in anderen Lebenslagen
§ 73 Hilfe in sonstigen Lebenslagen
Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. ²Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.