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SGB 12: Sozialhilfe

SGB 12: Sozialhilfe

Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe)

  • Neuntes Kapitel: Hilfe in anderen Lebenslagen

§ 73 Hilfe in sonstigen Lebenslagen

Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. ²Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.