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SGB 12: Sozialhilfe

SGB 12: Sozialhilfe

Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe)

  • Elftes Kapitel: Einsatz des Einkommens und des Vermögens
    • Erster Abschnitt: Einkommen

§ 84 Zuwendungen

(1) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege bleiben als Einkommen außer Betracht. ²Dies gilt nicht, soweit die Zuwendung die Lage der Leistungsberechtigten so günstig beeinflusst, dass daneben Sozialhilfe ungerechtfertigt wäre.

(2) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sollen als Einkommen außer Betracht bleiben, soweit ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten eine besondere Härte bedeuten würde.