Markengesetz
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
- Teil 3: Verfahren in Markenangelegenheiten
- Abschnitt 7: Gemeinsame Vorschriften
§ 92 Wahrheitspflicht
In den Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof haben die Beteiligten ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.