Markengesetz
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
- Teil 6: Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken
- Abschnitt 3: Gemeinschaftsmarken
§ 125i Erteilung der Vollstreckungsklausel
Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 110 Absatz 2 Satz 3 der Unionsmarkenverordnung ist das Bundespatentgericht zuständig. ²Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundespatentgerichts erteilt.