Markengesetz
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
- Teil 3: Verfahren in Markenangelegenheiten
- Abschnitt 6: Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
§ 86 Prüfung der Zulässigkeit
Der Bundesgerichtshof hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. ²Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.