freiRecht
Markengesetz

Markengesetz

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

  • Teil 3: Verfahren in Markenangelegenheiten
    • Abschnitt 6: Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

§ 84 Beschwerdeberechtigung, Beschwerdegründe

(1) Die Rechtsbeschwerde steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß auf einer Verletzung des Rechts beruht. ²Die §§ 546 und 547 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.