freiRecht
Markengesetz

Markengesetz

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

  • Teil 2: Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, Übertragung und Lizenz
    • Abschnitt 2: Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung

§ 7 Inhaberschaft

Inhaber von eingetragenen und angemeldeten Marken können sein:
1.
natürliche Personen,
2.
juristische Personen oder
3.
Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.