freiRecht
Markengesetz

Markengesetz

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

  • Teil 3: Verfahren in Markenangelegenheiten
    • Abschnitt 7: Gemeinsame Vorschriften

§ 93 Amtssprache und Gerichtssprache

Die Sprache vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und vor dem Bundespatentgericht ist deutsch. ²Im übrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache Anwendung.