Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
(1) Der Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50) ist beim Patentamt zu stellen. ²Der Antrag kann von jeder Person gestellt werden.
(2) Wird ein Antrag auf Löschung gestellt oder wird ein Löschungsverfahren von Amts wegen eingeleitet, so unterrichtet das Patentamt den Inhaber der eingetragenen Marke hierüber. ²Widerspricht er der Löschung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung, so wird die Eintragung gelöscht. ³Widerspricht er der Löschung, so wird das Löschungsverfahren durchgeführt.