Markengesetz
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
- Teil 3: Verfahren in Markenangelegenheiten
- Abschnitt 6: Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
§ 89a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. ²Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt. ³§ 321a Abs. 2 bis 5 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.