Markengesetz
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
- Teil 6: Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken
- Abschnitt 1: Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen
§ 110 Eintragung im Register
Der Tag und die Nummer der internationalen Registrierung einer im Register eingetragenen Marke sind in das Register einzutragen.